Das Asylverfahren in Deutschland besteht aus folgenden Schritten:
1. Registrierung und Antragstellung
2. Zuständigkeitsprüfung (Dublin-Verfahren)
3. Prüfung des Schutzbedarfs
4. Anhörung und Befragungen
5. Entscheidung
6. Rechtsschutz.
Asylsuchende müssen ihren Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen, nachdem sie sich bei der Polizei oder einer anderen staatlichen Stelle gemeldet haben.
Sie werden dann zur Registrierung an eine Aufnahmeeinrichtung verwiesen, wo sie auch ärztlich untersucht werden und ihren Asylantrag stellen können.
Das BAMF prüft die Zuständigkeit für das Asylverfahren und führt das Dublin-Verfahren durch, um zu bestimmen, ob Deutschland für das Verfahren zuständig ist.
Nach der Antragstellung erhalten Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung und ihr Asylverfahren wird bearbeitet.
In einigen Fällen kann das Asylverfahren auch an der Grenze oder auf einem Flughafen stattfinden.
Das BAMF kann den Asylantrag ablehnen, wenn er offensichtlich unbegründet ist, oder die Einreise verweigern, wenn die sofortige Zurückschiebung in den Nachbarstaat möglich ist.
Asylsuchende können sich nicht freiwillig für ein bestimmtes Bundesland entscheiden, in dem ihr Verfahren stattfinden soll, sondern werden anhand des EASY-Systems einem Bundesland zugewiesen.
Das Asylverfahren kann in einem Ankunftszentrum oder AnkER-Zentrum durchgeführt werden, wo alle notwendigen Schritte von der Registrierung bis zur Entscheidung über den Asylantrag erfolgen.
In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit für das Verfahren auf ein anderes Bundesland übergehen.
Asylsuchende müssen sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung melden, sonst kann das Asylverfahren eingestellt werden.
Das Asylverfahren kann auch durch das Flughafenverfahren nach § 18a Asylgesetz durchgeführt werden, wenn Asylsuchende an einem Flughafen landen und keine gültigen Reisepapiere haben.
Das BAMF muss dann innerhalb von zwei Tagen entscheiden, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder nicht.
Wenn das BAMF den Asylantrag ablehnt, wird die Einreise verweigert, wenn die sofortige Zurückschiebung in den Nachbarstaat möglich ist.
Wenn das BAMF nicht innerhalb von zwei Tagen entscheidet oder der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, darf die betroffene Person einreisen und ihr Asylverfahren läuft weiter wie bei einer normalen Antragstellung.
Die Asylantragstellung erfolgt persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmefälle, wie z.B. wenn die Betroffenen bereits einen Aufenthaltstitel haben oder minderjährig sind.
Nach der Antragstellung erhalten Asylsuchende die Aufenthaltsgestattung.
Das BAMF prüft zunächst, ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, indem es das Dublin-Verfahren durchführt.
Das Dublin-Verfahren hat seinen Namen von der Dublin-Verordnung, die vorsieht, dass jeder Asylantrag in Europa geprüft wird, aber nur ein Verfahren stattfinden soll.
Asylsuchende sollen also nicht mehrere Anträge hintereinander in verschiedenen europäischen Ländern stellen können.
Die Möglichkeit, dass Deutschland für das Asylverfahren nicht zuständig ist, besteht vor allem, wenn Asylsuchende bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert wurden.
Das Dublin-Verfahren findet Sie in den "Basisinformationen Nr. 2".