1. De-minimis-Beihilfen
Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, denen eine solche Zuwendung nicht gewährt wird.
Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angezeigt noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.
De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt werden:
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Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen – im Folgenden Gewerbe-De-minimis-Beihilfen genannt,
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Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor – im Folgenden Agrar-De-minimis-Beihilfen genannt,
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Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor – im Folgenden Fischerei-De-minimis-Beihilfen genannt und
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Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen – im Folgenden DAWI-De-minimis-Beihilfen genannt.
2. Definitionen und Erläuterungen
2.1
Gewährungszeitpunkt
Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Grundsätzlich ist demnach auf das Datum des Bewilligungsbescheids abzustellen.
2.2
Unternehmensbegriff
Im Rahmen der De-minimis-Verordnungen ist hinsichtlich der Höchstbeträge nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern ggf. der Unternehmensverbund in die Betrachtung einzubeziehen. Die EU-Kommission definiert für die Zwecke der De-minimis-Verordnungen einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen.
Als ein einziges Unternehmen sind somit diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
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Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
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ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
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ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
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ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnungen betrachtet. Eine Verbindung zwischen Unternehmen über natürliche Personen findet bei den vorgenannten Überlegungen keine Berücksichtigung.
Unternehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, werden als nicht miteinander verbunden eingestuft.
2.3
Fusion/Übernahmen/Aufspaltungen
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle Gewerbe-, Agrar- und Fischerei-De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue Gewerbe-De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrages führt.
Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Im Falle von Unternehmensaufspaltungen müssen die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet werden, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine anteilige Aufteilung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung.
3. Höchstbeträge/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen, die in den vergangenen drei Jahren taggenau (bei Beantragung bzw. Gewährung von Gewerbe-, Agrar- und/oder DAWI-De-minimis-Beihilfen) bzw. im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (bei Beantragung bzw. Gewährung von Fischerei-De-minimis-Beihilfen) einem Unternehmen gewährt wurden, dürfen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Diese Höchstbeträge sind bei:
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Gewerbe-De-minimis-Beihilfen 300.000 €,
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Agrar-De-minimis-Beihilfen 50.000 €,
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Fischerei-De-minimis-Beihilfen 30.000 €,
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DAWI-De-minimis-Beihilfen 750.000 €.
Werden einem einzigen Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt, so müssen diese – mit Ausnahme der DAWI-De-minimis-Beihilfen – zusammen betrachtet und addiert werden. Seit dem 1.1.2024 erfolgt bei der Gewährung von Gewerbe-De-minimis-Beihilfen keine Kumulierung mehr mit DAWI-De-minimis-Beihilfen.
Dabei gelten folgende Regeln:
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Agrar- + Fischerei-De-minimis = 50.000 €,
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Gewerbe + Agrar- + Fischerei-De-minimis = 300.000 €.
4. Verpflichtungen des Unternehmens
Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung für sich und ggf. auch für den Unternehmensverbund – ein einziges Unternehmen – eine vollständige Übersicht über die in den vergangenen drei Jahren taggenau gewährten Gewerbe-, Agrar- und Fischerei-De-minimis-Beihilfen vorzulegen, die sog. De-minimis-Erklärung.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug str