Die Grundrechtecharta (GRC) der Europäischen Union wird durch Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrages als "gleichrangig mit den Verträgen" in den Kanon des Rechts der Europäischen Union aufgenommen. Sie ist mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU und dem EU-Vertrag gleichwertig, diese drei Rechtsquellen stehen an der Spitze der europäischen Rechtsordnung. Die GRC hat somit Vorrang vor anderen Rechtsquellen, wie z.B. Richtlinien und der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist verpflichtet, sie durchzusetzen.
Es ergibt sich nun mit der rechtsverbindlichen Implementierung der GRC durch den Lissabon-Vertrag ein Dreiklang des Grundrechtsschutzes in der EU. Neben der GRC gibt es die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die vom Europarat am 4. November 1950 unterzeichnet wurde. Alle EU-Mitgliedsstaaten sind ihr beigetreten. Bis heute wurden 14 Zusatzprotokolle erlassen. Die EU ist noch nicht Mitglied, soll es aber nach Art. 6 Abs. 2 des Verfassungsrechts der Europäischen Union (EUV) werden. Jedoch hat sich die EU verpflichtet, die EMRK zu achten und macht sie über Art. 6 Abs. 3 EUV zu "allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts".
Zudem gibt es die Grundrechte, die aus den Überlieferungen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Rechtsprechung des EuGH ergeben. Der EuGH hat schon früh seine Rolle als Grundrechtebewahrer aufgenommen, und in seiner Rechtsprechung immer weiter Grundrechte entwickelt. Durch die Urteile, die diese Grundrechte enthielten, wurden sie zu einem Teil des EU-Rechtskörpers. Obgleich diese Grundrechte nicht in einer zusammengefassten Form niedergeschrieben wurden, haben sie die gleiche rechtliche Bindungskraft wie die Grundrechtecharta.
Somit gibt es ein 3-Ebenen-System: die EMRK, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, und von der EU geachtet wird; die durch den EuGH entwickelten Grundrechte und die neue Grundrechtecharta. Die EU hat besonderen Wert darauf gelegt, dass sich diese Quellen nicht gegenseitig beschneiden. So ist in Art. 53 der GRC festgelegt, dass keine ihrer Bestimmungen eine Einschränkung der EMRK darstellen soll. Umgekehrt darf der Schutz der GRC aber weiter gehen, als der, den die EMRK gewährt (Art. 52 Abs. 3 GRC).
Auch wird in der GRC auf die EMRK verwiesen - entsprechen sich Rechte der GRC und der EMRK, so soll die Tragweite und Bedeutung der EMRK übernommen werden. Dies wird in den Erläuterungen zur GRC sehr deutlich hervorgehoben. Zu jedem Artikel gibt es eine Erläuterung, die erklärt, woher das Grundrecht stammt. Außerdem wird am Ende eine Liste mit dem Überblick der sich entsprechenden Grundrechte aufgeführt.
Die GRC ist für die Mitgliedsstaaten nur bei Durchführung des EU-Rechts anwendbar (Art. 51 Abs. 1 GRC). Das ist der Fall, wenn ihr Handeln auf dem Unionsrecht beruht. Hauptsächlich geschieht das in zwei Situationen. Erstens, wenn ein Mitgliedsstaat als verlängerter Arm der EU handelt, quasi eine Vollzugstelle im Administrativbereich des EU-Apparates darstellt, also wenn er Gemeinschaftsrecht und -politik umsetzt. Und zweitens, wenn er durch nationale Gesetze Grundfreiheiten der EU beschränkt. Das ist den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach Rechtsprechung des EuGH fallen aber auch diese rein nationalen Gesetze unter den Anwendungsbereich des EU-Rechts, da sie auf den Ausnahmeregelungen der EU beruhen. Somit haben die Mitgliedstaaten auch hier die GRC zu achten.
Polen sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ein sogenanntes Opt-out von der GRC protokollieren lassen. Ein opt-out stellt eine Ausnahmeregelung dar, die es den beteiligten Staaten ermöglicht, in einem bestimmten Bereich gemeinschaftlicher Zusammenarbeit nicht mit den anderen Staaten zu kooperieren. Damit soll ein pragmatischer Kompromiss gefunden werden, um eine Blockierung der entsprechenden Regelung zu verhindern.
Für Polen liegen die Beweggründe für dieses opt-out darin, dass sich eine eher konservativ ausgerichtete Einstellung in der polnischen Rechtsordnung durchgesetzt hat. Es wurde befürchtet, dass die Charta in Fragen zu "Moral und Familie" andere Ansichten vertrete als das polnische Recht. Polen lehnt vor allem die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ab.
Das Vereinigte Königreich hingegen hatte bedenken bezüglich der Auswirkungen auf den sehr liberalisierten nationalen Arbeitsmarkt. Besonders das "Streikrecht", im nationalen Rechtskörper mit vielen Auflagen verbunden oder für manchen Berufsgruppen ganz untersagt, soll nicht erleichterte Anwendung finden.
Auch Tschechien möchte diesem Protokoll beitreten. Es hat eine Zusage erhalten, dass dies bei der nächsten Vertragsänderung mit in das Protokoll aufgenommen wird. Dies kann nicht vorher geschehen, da die Protokolle den gleichen Rang wie der Vertrag selbst haben. Hätte Tschechien also darauf bestanden, formell in das Protokoll aufgenommen zu werden, so hätten alle anderen Staaten noch einmal über den Lissabon-Vertrag abstimmen müssen. Dieses Risiko wollte man nicht eingehen. Tschechiens Beweggründe liegen vor allem in der Angst vor Regressansprüchen von Sudetendeutschen und der Anwendbarkeit der Beneš-Dekrete.
Im "opt-out" Protokoll (Protokoll Nr. 7, angefügt an den Lissabonvertrag) legen Polen und das Vereinigte Königreich ihre Hauptpunkte fest. Zu einem soll die GRC keine Ausweitung der Befugnisse des EuGH oder eines Gerichts in Polen oder des Vereinigten Königreichs in der Weise begründen, dass ein solches Gericht die Feststellung treffen könnte, dass die Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken in einem der Staaten nicht mit der GRC in Einklang stünden. Durch die GRC sollen nationale Gerichte oder der EuGH nicht die Befugnisse erhalten, bestehende nationale Rechts- und Verwaltungspraktiken in Polen und dem Vereinigten Königreich für nicht mit der GRC in Einklang stehend zu erklären.
Besonders wird auch betont, dass der Titel IV (Solidarität) der GRC keine für Polen oder das Vereinigte Königreich einklagbaren Rechte schaffen kann, soweit diese nicht schon im nationalen Recht verankert sind. Die beiden Staaten sind also nicht verpflichtet, die Artikel des IV Teils der GRC umzusetzen, sie müssen keine "neuen" sozialen Rechte schaffen. Falls jedoch die EU in diesem Bereich eine Regelungskompetenz hat, und davon Gebrauch macht, so sind Polen und das Vereinigte Königreich nach Art. 4 Abs. 3 EUV daran gebunden.
Art. 2 des Protokolls stellt noch einmal klar, dass wenn eine Vorschrift der GRC auf nationales Recht verweist, diese nur in soweit auf Polen und GB Anwendung finden, wie diese dieses spezielle Recht in ihrem innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungspraktiken anerkannt haben. Verweist also ein Artikel auf eine innerstaatliche Praxis, die es in Polen oder dem Vereinigten Königreich nicht gibt, so findet die Verweisung keine Anwendung. Es wird dann kein neues Recht geschaffen.
Diese Einschränkungen der Anwendbarkeit der GRC wirken auf den ersten Blick sehr beschneidend, halten aber einer genaueren Betrachtung nicht stand. Im Grunde erhalten die Regelungen nur den Status Quo. Die GRC will gerade keine neuen Rechte erschaffen (siehe Präambel: (...)Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.), sondern nur schon vorhandene Grundrechte zusammengefasst darstellen. Nehmen sich nun bestimmten Staaten von der Anwendung einer Vorschrift der