Teilliquidationsregl Ement Der Veska Pensionskasse.pdf

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1.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes stattfindet, sofern mindestens 10% der Austrittsleistungen aller aktiven Versicherter der Pensionskasse und mindestens 10% der aktiven Versicherter aus der Pensionskasse ausscheiden; oder wenn eine Restrukturierung eines angeschlossenen Unternehmens mit einer Verminderung der Belegschaft verbunden ist, sofern dadurch mindestens 2% der aktiven Versicherter aus der Pensionskasse ausscheiden; oder wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird, sofern dadurch mindestens 2% der aktiven Versicherter aus der Pensionskasse ausscheiden.

1.2 Massgebend ist der Abbau des Versichertenbestandes bzw. der Belegschaft oder eine Restrukturierung, die sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des angeschlossenen Unternehmens realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend.

2.1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln.

2.2 Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn eine Gruppe von mindestens fünf Destinatärinnen und Destinatären gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten.

2.3 Der Anspruch auf freie Mittel ist bei einem kollektiven Austritt in dem Masse zu reduzieren, als die austretenden Destinatärinnen und Destinatäre weniger zur Äufnung dieser Mittel beigetragen haben als die verbleibenden.

2.4 Bei einem kollektiven Austritt ist der Anspruch an einem Anteil an den freien Mitteln immer dann ein kollektiver, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind.

3.1 Als freie Mittel wird das positive Ergebnis bezeichnet aus der Summe der Aktiven abzüglich der in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen anlagetechnischen Reserven, der Arbeitgeberbeitragsreserven, der Fremdkapitalien, wie transitorische Passiven, andere Kreditoren und Schulden sowie vermindert um die reglementarisch gebundenen Mittel der Destinatärinnen und Destinatäre (Altersguthaben, Austrittsleistungen bzw. Rentendeckungskapitalien) und die versicherungstechnischen Rückstellungen.

3.2 Liegt im massgebenden Zeitpunkt eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 vor, sind die Austrittsleistungen der ausscheidenden Destinatärinnen und Destinatäre anteilsmässig um den versicherungstechnischen Fehlbetrag zu kürzen.

3.3 Der Anspruch der in der Vorsorgeinrichtung verbleibenden Destinatärinnen und Destinatäre auf freie Mittel ist immer ein kollektiver. Auch ein allfälliger Fehlbetrag verbleibt den Destinatärinnen und Destinatären kollektiv.

3.4 Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel um mehr als 10%, erfolgt eine entsprechende Anpassung.

4.1 Treten die Versicherten kollektiv in eine neue Pensionskasse ein, so haben sie nebst dem Anteil an den freien Mitteln zusätzlich anteilsmässigen Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen sowie den Wertschwankungsreserven, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die versicherungstechnischen Rückstellungen gehen nur soweit über, wie auch die entsprechenden versicherungstechnischen Risiken übertragen werden. b) Die versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven müssen auch vom austretenden Kollektiv mitgebildet worden sein.

4.2 Ein durch eine Versichertengruppe selbst verursachter Kollektivaustritt schliesst einen Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven aus.

4.3 In der Regel erfolgt die Aufteilung der technischen Rückstellungen proportional zu den entsprechenden Vorsorgekapitalien (Freizügigkeitsleistungen und/oder Deckungskapitalien der Rentner). Lässt sich eine technische Rückstellung aufgrund der im Rückstellungsreglement definierten Berechnungsregel individuell zuordnen, ist dieser Schlüssel für die Berechnung des kollektiven Anspruchs massgebend.

4.4 Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven um mehr als 10%, erfolgt eine entsprechende Anpassung.

4.5 Im Übertragungsvertrag sind Art und Umfang der mitgegebenen Risiken festzuhalten.

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Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes stattfindet, sofern mindestens 10% der Austrittsleistungen ausfallen.

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