Die elterliche Sorge über die unmündigen Kinder sei (Ehegatte/in) ……...….….…… zuzuteilen. (Nicht obhutsberechtigte/-r Ehegatte/-in) ……...….….…… sei zu berechtigen und zu verpflichten, die unmündigen Kinder auf eigene Kosten und ohne Abzug an den Unterhaltsbeiträgen wie folgt auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - (Wochenenderegelung) ……...….….…… - (Feiertagsregelung) ……...….….…… - (Ferienregelung) ……...….….…… Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht sei der einvernehmlichen Regelung der Ehegatten unter Berücksichtigung des Wohls und der Wünsche der Kinder vorzubehalten. (Nicht obhutsberechtigte/-r Ehegatte/-in) ……...….….…… verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens ……… Monat/e im Voraus mit (obhutsberechtigte/-r Ehegatte) ……...….….…… abzusprechen. (Obhutsberechtigte/-r Ehegatte/-in) ……...….….…… verpflichtet sich, (nicht obhutsberechtigte/-n Ehegatte/-in) ……...….….…… vor wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung des Kindes zu konsultieren sowie auf seine Meinung angemessen Rücksicht zu nehmen. Ausserdem verpflichtet sich (obhutsberechtigte/-r Ehegatte/-in) ……...….….……, (nicht obhutsberechtigte/-n Ehegatte/-in) ……...….….…… zukünftig von wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend usw.) rechtzeitig zu benachrichtigen. Die elterliche Sorge über die unmündigen Kinder sei den Ehegatten gemeinsam zu belassen. Die Kinder wohnen bei (Ehegatte/-in) ……...….….……. Die Ehegatten einigen sich auf folgenden Betreuungsplan: ……...….….……. Kinderunterhaltsbeiträge: (Ehegatte/-in) ……...….….…… habe (Ehegatte/-in) ……...….….…… an den Unterhalt der Kinder (Namen) ……...….….…… einen monatlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5% verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Beitrag von je Fr. ……...….….…… zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. (Ehegatte/-in) ……...….….…… verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den nachfolgend dargestellten finanziellen Verhältnissen: Familienwohnung: Der Mietvertrag betreffend die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten an (Adresse) ……...….….…… wurde mit dem Vermieter auf (Ehegatte/-in) ……...….….…… übertragen. Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über die eheliche Wohnung an (Adresse) ……...….….…… seien nach Art. 121 ZGB auf (Ehegatte/-in) ……...….….…… zu übertragen. Nachehelicher Unterhalt: Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB. Die Ehegatten vermögen je selber für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen. Ehefrau: Einnahmen: Fr. ……...….….…… Unterhaltsbedarf: Fr. ……...….….…… Ehemann: Einnahmen: Fr. ……...….….…… Unterhaltsbedarf: Fr. ……...….….…… (Ehegatte/in) ……...….….…… habe (Ehegatte/-in) ……...….….…… ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatliche, vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5% verzinsliche und gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB zu bezahlen: - bis (Datum) ……...….….…… Fr. ……...….….…… ; - danach bis (Datum) ……...….….…… Fr. ……...….….……. (Ehegatte/-in) ……...….….…… fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat ein Betrag von Fr. ……...….….…… Eine nachträgliche Erhöhung nach Art. 129 Abs. 3 ZGB bleibt deshalb vorbehalten. Die Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge) basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten: Ehefrau: (Angaben pro Monat) Ehemann: Einkommen: ……...….….…… Kinder-/Ausbildungszulagen: ……...….….…… Vermögensertrag: ……...….….…… Grundbetrag: ……...….….…… Wohnkosten (inkl. Nebenkosten): ……...….….…… Krankenkassenprämien abzügl. Prämienverbilligung: ……...….….…… Gesundheitskosten: ……...….….…… Berufsauslagen: ……...….….…… Mobiliar- und Haftpflichtversicherungen: ……...….….…… Besondere Auslagen für Kinder: ……...….….…… Aufbau Altersvorsorge: ……...….….…… Abzahlung Schulden: ……...….….…… Steuern: ……...….….…… Vermögen: ……...….….…… Vorsorgeausgleich: Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten seien nach Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen. Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen. Die Ehegatten verfügen über folgende berufliche Vorsorge: ……...….….……